HOAI-Software ist „EuGH-ready“
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 4. Juli 2019 sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig. Dem EuGH-Urteil zufolge verstößt die HOAI durch die Vorgabe verbindlicher Mindest- und Höchstsatzhonorare für bestimmte Architekten- und Ingenieurleistungen gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Da Anbieter aus EU-Staaten daran gehindert werden, andere Honorare anzubieten und zu vereinbaren, könnten sie in der Folge davon abgehalten werden, Planerleistungen in Deutschland anzubieten und sich niederzulassen – so die Argumentation der Richter. Wie diese EuGH-Entscheidung hierzulande praktisch umgesetzt wird, ist noch offen. Ein mögliches Szenario ist, dass die HOAI-Verordnung beibehalten wird, dann allerdings nur noch einen empfehlenden und unverbindlichen Charakter hat.
Praxistipp
Weise Software hat die von der EuGH-Entscheidung betroffenen Programme „HOAI-Pro 2019“ und „PrintForm 2019“ bereits an die neue Rechtsprechung angepasst. Das Modul „Architekten- und Ingenieurverträge nach HOAI“ der digitalen Formularsammlung „PrintForm 2019“ wurde vom Autor und Rechtsanwalt Professor Frank Weber aktualisiert und mit nützlichen Hinweisen zum EuGH-Urteil und dessen Auswirkungen auf die Vertragspraxis und laufende Gerichtsverfahren erweitert. Neben allgemeinen Informationen zu den Auswirkungen zur EuGH-Entscheidung auf die bisherigen Vertragsmuster erhält der Anwender auch Tipps zu den Auswirkungen auf Verträge, die vor und nach der EuGH-Entscheidung abgeschlossen wurden; ferner auf Verträge ohne Honorarvereinbarung sowie auf anhängige Gerichtsverfahren.
Honorare flexibel anpassen
Mit „HOAI-Pro 2019“ lassen sich Abrechnungen auch weiterhin erstellen und an die EuGH-Rechtsprechung anpassen. Detaillierte Einstellmöglichkeiten in den Dialogfenstern ermöglichen eine flexible Anpassung an die jeweiligen Anforderungen. So kann man beispielsweise bei den anrechenbaren Kosten die Interpolation, Honorarzone und den Honorarsatz umgehen, Kostenansatzbezeichnungen ändern oder Leistungsphasen individuell untergliedern. In der DIN 276 kann die Anrechenbarkeit der Kosten nach Bedarf festgelegt werden. Abweichend zur HOAI können eigene oder zusätzliche Leistungsphasen definiert werden und auch Zu- und Abschläge sind frei definierbar. Pauschalhonorare bieten ferner die Möglichkeit einer freien Vereinbarung zusätzlicher Leistungen oder die Gewährung von Rabatten. Zudem können Angebote oder Rechnungen über freie Leistungsbilder unabhängig von Regelwerken gestaltet werden. Alle Tipps und Hinweise zu EuGH-konformen Abrechnungsmöglichkeiten von „HOAI-Pro 2019“ wurden in einer aktuellen Dokumentation übersichtlich zusammengestellt.
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digitalBAU 2020: Halle 7, Stand 307