eRechnung ab 2025 auch für das Bauwesen Pflicht
Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Rechnung verpflichtend für inländische Umsätze zwischen Unternehmen eingeführt. Gemäß Wachstumschancengesetz müssen Unternehmen im ersten Schritt nur in der Lage sein, eRechnungen zu empfangen – beispielsweise per E-Mail.
Was als eRechnung gilt, formuliert das Wachstumschancengesetz wie folgt: Eine eRechnung wird in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt sowie empfangen und ermöglicht eine elektronische Weiterverarbeitung. Diese Anforderungen erfüllen bekannte Formate wie ZUGFeRD ab Version 2.0.1 und XRechnung. Für die Erstellung von eRechnungen gelten von 2025 bis 2027 verschiedene Übergangsregelungen. Die wichtigsten sind:
Ab 1. Januar 2027: alle Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro müssen eRechnungen ausstellen.
Ab 2028: alle Unternehmen im B2B-Bereich müssen eRechnungen nach den aktuellen elektronischen Standards ausstellen.
Zunächst müssen Unternehmen in der Lage sein, eRechnungen zu empfangen – z. B. per E-Mail.
Bild: BVBS / KI generiert
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Juni 2024 ein Entwurfsschreiben zur Ausstellung von Rechnungen gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz (UstG) herausgegeben. Jedoch wirft die Anwendung der eRechnung speziell für das Bauwesen noch Fragen auf. Gemäß Umsatzsteuer-Anwendungserlass § 14 Absatz 8, Satz 7b (UStAE, konsolidierte Fassung vom 12.06.2024) muss die Summe der erhaltenen Anzahlungen und die Summe der darauf entfallenden Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden. In der Bauabrechnung ist dies insbesondere bei Schlussrechnungen regelmäßig der Fall. Mit den aktuellen eRechnungs-Formaten ist es jedoch nicht möglich, im Summenblock den Betrag der Umsatzsteuer aus erhaltenen Anzahlungen auszuweisen. Die Spezifikationen der eRechnung sehen lediglich ein Element für die Ausgabe des Gesamtbetrags erhaltener Anzahlungen inklusive der Umsatzsteuer vor. Damit erfüllen die aktuellen eRechnungs-Formate noch nicht die Anforderungen aus dem UStAE.
Der BVBS, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. (die Bauindustrie) und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe e. V. (ZDB) haben gemeinsam eine Stellungnahme zum Entwurfsschreiben des BMF verfasst und auf das Problem hingewiesen. Am 15. Oktober 2024 hat das BMF sein Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen gemäß § 14 UstG in aktualisierter Form veröffentlicht und darin die Stellungnahme von BVBS, BAUINDUSTRIE und ZDB berücksichtigt. Es gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2027, während der die Umsatzsteuer aus erhaltenen Anzahlungen auch in einem Anhang in der eRechnung ausgewiesen werden darf. Hinweis: Der BVBS bietet eine Übersicht gängiger Softwaretools zum Betrachten und Validieren von eRechnungen über den Link www.t1p.de/CS-2-24-eRechnung.