Stellungnahme von BVBS, Bauindustrie und ZDB zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UstG
18.09.2024Der Bundesverband Software und Digitalisierung im Bauwesen e.V. (BVBS), der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. (die Bauindustrie) und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe e. V. (ZDB) haben gemeinsam eine Stellungnahme zum Entwurfsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Ausstellung von Rechnungen gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz (UstG) verfasst. In diesem Entwurf informiert das BMF über die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2025 gelten wird. Das endgültige Schreiben des BMF soll im vierten Quartal 2024 veröffentlicht werden.
Aktuellen eRechnungs-Formate erfüllen laut BVBS, Bauindustrie und ZDB noch nicht die Anforderungen aus dem UStAE.
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Gemäß Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in der konsolidierten Fassung vom 12.06.2024 muss gemäß § 14 Absatz 8, Satz 7b die Summe der erhaltenen Anzahlungen und die Summe der darauf entfallenden Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden. In der Bauabrechnung ist dies insbesondere bei Schlussrechnungen regelmäßig der Fall. Der Leistungsempfänger erhält neben der Schlussrechnung (Endrechnung) eine besondere Zusammenstellung der Anzahlung. Auf die Zusammenstellung der Anzahlungen mit dem Ergebnis der aus der Schlussrechnung geschuldeten Rest-USt. muss in der Schlussrechnung ausdrücklich hingewiesen werden.
Mit den aktuellen eRechnungs-Formaten ist es nach Bekunden des BVBS jedoch nicht möglich, im Summenblock den Betrag der Umsatzsteuer aus erhaltenen Anzahlungen auszuweisen. Die Spezifikationen der eRechnung sehen lediglich ein Element für die Ausgabe des Gesamtbetrags erhaltener Anzahlungen inklusive der Umsatzsteuer vor. Damit erfüllen die aktuellen eRechnungs-Formate noch nicht die Anforderungen aus dem UStAE. BVBS, Bauindustrie und ZDB sind auf Widersprüche im Schreiben des BMF gestoßen, haben auf diese hingewiesen und um rechtlich verbindliche Aussagen gebeten. Die Stellungnahme kann nachfolgend heruntergeladen werden.